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   VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668   

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https://dejure.org/2022,5873
VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668 (https://dejure.org/2022,5873)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668 (https://dejure.org/2022,5873)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - Au 1 K 20.1668 (https://dejure.org/2022,5873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 43 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; BayDSG 1993 Art. 17 Abs. 2 Nr. 9, 18 Abs. 1
    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen (Verdachts) Meldung als sog. "schwieriger Verfahrensbeteiligter" bzw. sog. "Reichsbürger", erforderlicher Verdachtsgrad für die behördliche Absetzung einer derartigen (Verdachts) Meldung, Einschätzungsspielraum der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668
    Auch im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO wird ein Feststellungsinteresse durch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses oder eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes begründet (BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.); Gärditz, VwGO, 2. Aufl., 2018, Rn. 81 zu § 43 VwGO).

    Mit der zuletzt genannten Gruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, deren Beschwer sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigt, erscheint nach der Rechtsprechung eine (heimliche) Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken wertungsmäßig jedenfalls dann durchaus vergleichbar, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht allein durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt (BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.).

    Hinzu kommt, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt (zum Vorgenannten: BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.) unter Verweis u.a. auf BVerfG, U. v. 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 (1515) Rn. 207).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668
    Hinzu kommt, dass es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt (zum Vorgenannten: BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14/17 - NVwZ 2018, 739 (740) Rn. 13 f.) unter Verweis u.a. auf BVerfG, U. v. 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 (1515) Rn. 207).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668
    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - NJW 2005, 1917 (1918)) zutreffend ausführt, unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.
  • BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14

    Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668
    Bei der Beantwortung der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, steht der meldenden Behörde ein (gewisser) Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum strafrechtlichen Anfangsverdacht: Beuckelmann, in BeckOK StPO, 42. Edition, Stand 1.1.2022, Rn. 4-5 zu § 152 StPO m.w.N. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 15.8.2014 - 2 BvR 969/14 - NJW 2014, 3085 (3087 Rn. 38).
  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus VG Augsburg, 08.02.2022 - Au 1 K 20.1668
    Davon ist nur bei entsprechend gravierenden Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - BeckRS 2020, 40414 Rn. 15 m.w.N. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 43 Rn. 56).
  • BayObLG, 14.03.2024 - 102 VA 226/23

    Verwaltungsrechtsweg, Staatsanwaltschaft, Beamte, Dienstherr,

    Der vorliegende Antrag stellt sich als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dar, mit der die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass die Übermittlung ihrer Daten durch die Kriminalpolizeiinspektion ... an die Stadt YYY mit Schreiben vom ... rechtswidrig gewesen ist (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 8. Februar 2022, Au 1 K 20.1668, juris Rn. 37, 41 ff.).
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